Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 262, Absatz 16,

Text

Niederschrift

Paragraph 120,

  1. Absatz eins,Jeder Beschluss der Hauptversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch eine über die Verhandlung von einem Notar aufgenommene Niederschrift (Paragraph 87, NO).
  2. Absatz 2,Die Niederschrift ist gemäß der Notariatsordnung abzufassen; es sind insbesondere der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung anzugeben.
  3. Absatz 3,Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      das Verzeichnis der Teilnehmer (Paragraph 117,);
    2. Ziffer 2
      ein Verzeichnis derjenigen Personen, die im Weg der Fernabstimmung (Paragraph 126,) oder der Abstimmung per Brief (Paragraph 127,) an der Willensbildung mitgewirkt haben;
    3. Ziffer 3
      die Belege über die ordnungsgemäße Einberufung; diese können auch unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift angeführt werden.
  4. Absatz 4,Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Niederschrift zum Firmenbuch einzureichen.