Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 108

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

07.10.2004

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 108,

Ankündigung der Tagesordnung. Beschlußfähigkeit. Vorsitz

  1. Absatz eins,Der Zweck der Hauptversammlung ist bei der Einberufung bekanntmachen. Jedem Aktionär ist auf Verlangen eine Abschrift der Anträge zu erteilen.
  2. Absatz 2,Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsgemäß mindestens sieben Tage vor dem Tag der Versammlung angekündigt ist, können keine Beschlüsse gefaßt werden; ist für die Beschlußfassung nach Gesetz oder Satzung die einfache Stimmenmehrheit nicht ausreichend, so muß die Ankündigung mindestens vierzehn Tage vor dem Tag der Versammlung ergehen. An die Stelle des Tages der Versammlung tritt, wenn die Teilnahme an der Versammlung von der Hinterlegung der Aktien abhängig ist, der Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktien zu hinterlegen sind.
  3. Absatz 3,Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung sowie zu Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Ankündigung.
  4. Absatz 4,Die Hauptversammlung ist, wenn Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Aktionäre und die Zahl der von ihnen erlegten Aktien und vertretenen Stimmen beschlußfähig. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter; mangels dieser hat der Notar (Paragraph 111, Absatz eins,) die Vesammlung zur Wahl eines Vorsitzenden zu leiten.

Schlagworte

Kein Quorum

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027353

Alte Dokumentnummer

N2196515610T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P108/NOR12027353

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