Bundesrecht konsolidiert: Aktiengesetz § 108, tagesaktuelle Fassung

Aktiengesetz § 108

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108

Inkrafttretensdatum

10.06.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Bereitstellung von Informationen

Paragraph 108,
  1. Absatz einsDer Vorstand und der Aufsichtsrat haben zu jedem Punkt der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, Vorschläge zur Beschlussfassung zu machen; zu Wahlen in den Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung über die Vergütungspolitik sowie zur Bestellung von Abschluss- und Sonderprüfern hat nur der Aufsichtsrat Vorschläge zu machen. Dabei ist auf Paragraph 86, Absatz 7 und Absatz 9, sowie auf Paragraph 87, Absatz 2 a, Bedacht zu nehmen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Hauptversammlung gemäß Paragraph 105, Absatz 3, oder Absatz 4, einberufen oder ein Punkt gemäß Paragraph 109, auf die Tagesordnung gesetzt wird.
  2. Absatz 2In jedem Wahlvorschlag für den Aufsichtsrat ist auch anzugeben, aus wie vielen Mitgliedern sich der Aufsichtsrat bisher zusammengesetzt hat und wie viele Mitglieder nunmehr zu wählen wären, um diese Zahl wieder zu erreichen. In Gesellschaften, auf die Paragraph 86, Absatz 7, anzuwenden ist, ist zusätzlich anzugeben, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot gemäß Paragraph 86, Absatz 7, zu erfüllen und ob ein Widerspruch gemäß Paragraph 86, Absatz 9, erhoben wurde. Jedem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds ist die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß Paragraph 87, Absatz 2, anzuschließen.
  3. Absatz 3Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen oder auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich zu machen:
    1. Ziffer eins
      die Beschlussvorschläge gemäß Absatz eins,, gegebenenfalls mit den Erklärungen gemäß Paragraph 87, Absatz 2,, sowie jede sonstige für die Aktionäre bestimmte Erläuterung oder Begründung zu einem Punkt der Tagesordnung;
    2. Ziffer 2
      im Fall der ordentlichen Hauptversammlung (Paragraph 104,) den Jahresabschluss mit dem Lagebericht und gegebenenfalls dem Corporate Governance-Bericht, den Konzernabschluss mit dem Konzernlagebericht, den Vorschlag für die Gewinnverwendung sowie den Bericht des Aufsichtsrats (Paragraph 96,);
    3. Ziffer 3
      wenn die Hauptversammlung über die Zustimmung zu einem Vertrag beschließen soll, den Entwurf des Vertrags oder dessen wesentlichen Inhalt;
    4. Ziffer 4
      alle sonstigen Berichte und Unterlagen, die der Hauptversammlung vorzulegen sind.
  4. Absatz 4Eine börsenotierte Gesellschaft hat ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung folgende Informationen auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich zu machen:
    1. Ziffer eins
      die Einberufung gemäß Paragraph 106 ;,
    2. Ziffer 2
      die Unterlagen gemäß Absatz 3 ;,
    3. Ziffer 3
      die Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht (Paragraph 114,) sowie gegebenenfalls für die Fernabstimmung (Paragraph 126,) und die Abstimmung per Brief (Paragraph 127,);
    4. Ziffer 4
      die Vergütungspolitik sowie den Vergütungsbericht.
    Diese Informationen müssen bis zum Ablauf eines Monats nach der Hauptversammlung durchgehend auf der Internetseite zugänglich sein.
  5. Absatz 5Eine nicht börsenotierte Gesellschaft hat jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3, genannten Unterlagen zu erteilen; jeder Aktionär kann auch verlangen, dass ihm die Einberufung und eine Abschrift der Unterlagen gemäß Absatz 3, spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung durch eingeschriebenen Brief oder im Weg der elektronischen Post an die der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse übersendet werden. Diese Verpflichtungen entfallen, wenn die Gesellschaft diese Unterlagen auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich macht. Für die Dauer des Zugänglichmachens gilt Absatz 4, sinngemäß.

Anmerkung

EG/EU: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009; Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011; Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2019

Schlagworte

Abschlussprüfer

Im RIS seit

29.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2019

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40216751

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P108/NOR40216751