Absatz eins,Der Zweck der Hauptversammlung ist bei der Einberufung bekanntmachen. Jedem Aktionär ist auf Verlangen eine Abschrift der Anträge zu erteilen.
Aktiengesetz
BGBl.Nr. 98/1965
Paragraph 108
01.01.1966
07.10.2004
Ankündigung der Tagesordnung. Beschlußfähigkeit. Vorsitz