(2)Absatz 2,Bei Schuldtiteln, für deren Bedienung durch die Gemeinsame Kasse der ausländischen Inhaber der österreichischen und ungarischen Vorkriegsstaatsschuldverschreibungen in Paris (Caisse Commune) quotenmäßige rumänische Beiträge vorgesehen sind, ist der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz unter Punkt 17 entsprechend genannte ungekürzte Schillingbetrag maßgebend. Dieser Betrag ist der festgestellte Verlust, dem die Entschädigung gleichzusetzen ist.