Kurztitel

Verteilungsgesetz Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.05.1965

Außerkrafttretensdatum

30.04.1965

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes der Forderungen aus außerhalb des rumänischen Staatsgebietes zahlbaren Wertpapieren der äußeren öffentlichen Schuld Rumäniens einschließlich der von rumänischen öffentlichen Körperschaften ausgegebenen Teilschuldverschreibungen ist die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz unter Punkt 1 bis 16 festgesetzte Umrechnung in Schilling maßgebend. 7. v. H. des in Schilling ausgedrückten Betrages sind der festgestellte Verlust, dem die Entschädigung gleichzusetzen ist.
  2. Absatz 2,Bei Schuldtiteln, für deren Bedienung durch die Gemeinsame Kasse der ausländischen Inhaber der österreichischen und ungarischen Vorkriegsstaatsschuldverschreibungen in Paris (Caisse Commune) quotenmäßige rumänische Beiträge vorgesehen sind, ist der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz unter Punkt 17 entsprechend genannte ungekürzte Schillingbetrag maßgebend. Dieser Betrag ist der festgestellte Verlust, dem die Entschädigung gleichzusetzen ist.
  3. Absatz 3,Schuldtitel gemäß Absatz 2, sind von der Bundesverteilungskommission nach Inkrafttreten des vorläufigen Verteilungsplanes dem Anmelder nach vorheriger Kennzeichnung wieder auszufolgen. Die Bundesverteilungskommission hat die bei der Verteilung behandelten Anmeldungen solcher Schuldtitel dem Bundesministerium für Finanzen zusammengefaßt bei Inkrafttreten des vorläufigen Verteilungsplanes und nach Zuerkennung der endgültigen Entschädigungen mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

20001709

Dokumentnummer

NOR40255226