Bundesrecht konsolidiert

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Verteilungsgesetz Rumänien § 16

Kurztitel

Verteilungsgesetz Rumänien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 71/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 78/1966

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.05.1965

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes der Forderungen aus außerhalb des rumänischen Staatsgebietes zahlbaren Wertpapieren der äußeren öffentlichen Schuld Rumäniens einschließlich der von rumänischen öffentlichen Körperschaften ausgegebenen Teilschuldverschreibungen ist die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz unter Punkt 1 bis 16 festgesetzte Umrechnung in Schilling maßgebend. 7. v. H. des in Schilling ausgedrückten Betrages sind der festgestellte Verlust, dem die Entschädigung gleichzusetzen ist.

    Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1966,)

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

20001709

Dokumentnummer

NOR40026568

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/71/P16/NOR40026568

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