Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,

Paragraph 91, (1) Auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind die Paragraphen 4, 5, 12 und 22 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

  1. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004,)
  2. Absatz 3,Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen "480" in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

                       Jahr               Zahl

                  _________________________________

                      2004                 24

                      2005                 36

                      2006                 48

                      2007                 60

                      2008                 72

                      2009                 84

                      2010                 96

                      2011                110

                      2012                126

                      2013                144

                      2014                164

                      2015                186

                      2016                208

                      2017                230

                      2018                252

                      2019                274

                      2020                296

                      2021                319

                      2022                342

                      2023                365

                      2024                388

                      2025                411

                      2026                434

                      2027                457

  1. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
  2. Absatz 5,Der Beitrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten,
    1. Ziffer eins
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, 2,17%,
    2. Ziffer 2
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, 2,04%,
    3. Ziffer 3
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 1,92%,
    4. Ziffer 4
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,79%,
    5. Ziffer 5
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1,66%,
    6. Ziffer 6
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 1,53%,
    7. Ziffer 7
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 1,41%,
    8. Ziffer 8
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 1,28%,
    9. Ziffer 9
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 1,15%,
    10. Ziffer 10
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 1,02%,
    11. Ziffer 11
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 0,89%,
    12. Ziffer 12
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 0,77%,
    13. Ziffer 13
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,64%,
    14. Ziffer 14
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,51%.
    15. Ziffer 15
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, 0,38%,
    16. Ziffer 16
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, 0,26%,
    17. Ziffer 17
      die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, 0,13%.
  3. Absatz 6,Von ab dem 1. Jänner 2020 gebührenden Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, auf die die Paragraphen 92 bis 94 nicht anzuwenden sind, ist kein Beitrag nach Paragraph 13 a, zu entrichten. Die in Absatz 5, Ziffer eins bis 17 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.
  4. Absatz 7,Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten, die frühestens mit Ablauf des 30. April 1996 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und bei denen bei der Ermittlung des Ruhegenusses Paragraph 4, Absatz 3, in der am 1. Jänner 1998 geltenden Fassung angewendet worden ist, sowie deren Hinterbliebenen ist auf Antrag des Beamten oder seiner Hinterbliebenen ihr Ruhe(Versorgungs)genuß, die Ruhe(Versorgungs) genußzulage und die Nebengebührenzulage unter Anwendung des Paragraph 83 a, Absatz eins bis 3 oder des Paragraph 145 a, des Gehaltsgesetzes 1956 neu zu bemessen.
  5. Absatz 8,Die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Absatz 7, die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des Paragraph 83 a, Absatz eins bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Bescheid festzustellen.
  6. Absatz 9,Ist gemäß Absatz 7, ein Ruhe(Versorgungs)bezug neu zu bemessen, so kann auch die Jubiläumszuwendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 83 a, Absatz 2, oder des Paragraph 145 a, des Gehaltsgesetzes 1956 gewährt werden.
  7. Absatz 10,Paragraph 25 a, ist nur auf Beamte und deren Hinterbliebene anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2002 wirksam wird.
  8. Absatz 11,Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 22, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 56, Absatz 3 a, oder Paragraph 57, Absatz 2, vermindert sich für Beamte, auf die Paragraph 88, Absatz eins, nicht anzuwenden ist, um 1,5 Prozentpunkte.
  9. Absatz 12,Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages nach Paragraph 22, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 56, Absatz 3 a, oder Paragraph 57, Absatz 2, vermindert sich für Beamte, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,5 Prozentpunkte.

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40058589

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P91/NOR40058589

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