Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 90a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Erhöhung des Ruhebezuges

Paragraph 90 a, (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.

  1. Absatz 2,Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die Paragraphen 239, Absatz eins und 261 Absatz 2, ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 3,Eine allfällige Kürzung nach Paragraph 5 und eine allfällige Zurechnung nach Paragraph 9, sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte.

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40048558

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P90a/NOR40048558

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