Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Erhöhung des Ruhebezuges

Paragraph 90 a, (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.

  1. Absatz 2,Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die Paragraphen 239, Absatz eins und 261 Absatz 2, ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 3,Eine allfällige Kürzung nach Paragraph 5 und eine allfällige Zurechnung nach Paragraph 9, sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte.