Pensionsgesetz 1965
Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
Paragraph 90 a
01.01.2004
31.12.2003
Erhöhung des Ruhebezuges
Paragraph 90 a, (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.