Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 90a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90a

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Erhöhung des Ruhebezuges

Paragraph 90 a,
  1. Absatz eins,Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
  2. Absatz eins a,Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der Paragraphen 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Absatz eins, ohne Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a, zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 a und der Paragraphen 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
  3. Absatz eins b,An die Stelle des im Absatz eins, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15, (in Verbindung mit Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 c,), Paragraph 15 b, oder Paragraph 15 c, BDG 1979 bestanden hat:

                     Jahr              Prozentsatz

              __________________________________________

                2004 oder früher          95%

                     2005                94,75%

                     2006                 94,5%

                     2007                94,25%

                     2008                 94%

                     2009                93,75%

                     2010                 93,5%

                     2011                93,25%

                     2012                 93%

                     2013                92,75%

                     2014                 92,5%

                     2015                92,25%

                     2016                 92%

                     2017                91,75%

                     2018                 91,5%

                     2019                91,25%

                     2020                 91%

                     2021                90,75%

                     2022                 90,5%

                     2023                90,25%

  1. Absatz 2,Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die Paragraphen 239, Absatz eins und 261 Absatz 2, ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 3,Eine allfällige Kürzung nach Paragraph 5 und eine allfällige Zurechnung nach Paragraph 9, sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2011

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40089183

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P90a/NOR40089183

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