Besondere Übergangsbestimmungen für Staatsanwälte
des Ruhestandes und deren Hinterbliebene
§ 66. (1) Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 44 Abs. 3 oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.Paragraph 66, (1) Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 44, Absatz 3, oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für die Hinterbliebenen nach solchen Staatsanwälten für die Bemessung des Versorgungsgenusses.Absatz eins, gilt für die Hinterbliebenen nach solchen Staatsanwälten für die Bemessung des Versorgungsgenusses.