Besondere Übergangsbestimmungen für Staatsanwälte
des Ruhestandes und deren Hinterbliebene
§ 66. (1) Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 44 Abs. 3 oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.Paragraph 66, (1) Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 44, Absatz 3, oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2,Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Jänner 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 44 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Jänner 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 44, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen. (3)Absatz 3,Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 44 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. II Z 13 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.Bei Staatsanwälten, die vor dem 1. Juli 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 44, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 13, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen. (4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Hinterbliebenen nach solchen Staatsanwälten für die Bemessung des Versorgungsgenusses.Die Absatz eins bis 3 gelten für die Hinterbliebenen nach solchen Staatsanwälten für die Bemessung des Versorgungsgenusses.