(1)Absatz eins,Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen auch die Nebengebühren, die gemäß § 12e Abs. 1 GehG nicht zahlbar gestellt werden.Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen auch die Nebengebühren, die gemäß Paragraph 12 e, Absatz eins, GehG nicht zahlbar gestellt werden.