Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften

Paragraph 60,
  1. Absatz eins,Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag) nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen gehabt haben, gebührt Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Der für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebende Hundertsatz ist nach der Vorschrift des Paragraph 7, Absatz eins, neu zu berechnen; zu diesem Zweck ist von der bisherigen ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit (für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit) der Zeitraum abzuziehen, der sich dadurch ergeben hat, daß Dienstjahre mit mehr als je zwölf Monaten berechnet worden sind (begünstigte Anrechnung im Verhältnis 3 : 4 oder 12 : 16). Ist der auf diese Weise ermittelte Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz, der nach bisherigem Recht für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz weiterhin für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebend.
    2. Ziffer 2
      Ist der nach Ziffer 1 neu ermittelte Hundertsatz höher, so ist er der Bemessung des Ruhegenusses zugrunde zu legen, und zwar bei Beamten der Geburtsjahrgänge
      vor 1886 vom 1. Jänner 1966 an,
      1886 bis 1891 vom 1. Jänner 1967 an,
      1892 bis 1897 vom 1. Jänner 1968 an,
      1898 bis 1903 vom 1. Jänner 1969 an,
      bei Beamten späterer Geburtsjahrgänge von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten und deren Hinterbliebenen sowie den Hinterbliebenen der Beamten, die im Dienststand verstorben sind, gebührt der auf die oben angeführte Weise ermittelte höhere Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenuß vom 1. Jänner 1966 an.
    3. Ziffer 3
      Für die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 gilt Ziffer 2 sinngemäß.
    4. Ziffer 4
      Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, ist nicht anzuwenden.
    5. Ziffer 5
      Statt der Bestimmungen der Paragraphen 8, 9 und 20 dieses Bundesgesetzes sind die Bestimmungen des Paragraph 62, Absatz eins und 5 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15 aus 1914,, beziehungsweise Paragraph 67, Absatz eins und 5 der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319 aus 1917,, der Unfallhinterbliebenen-Novelle, StGBl. Nr. 477 aus 1920,, und der Paragraphen 57 und 58 des Pensionsgesetzes 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1921,, weiter anzuwenden.
    6. Ziffer 6
      Die nach der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1921 gebührende Zulage zum Ruhegenuß ist auf ein allfällig nach dem Bundespflegegeldgesetz in jeweils geltender Fassung gebührendes Pflegegeld anzurechnen.
    7. Ziffer 7
      Ruhegenußvordienstzeiten werden nur auf Antrag und nur insoweit angerechnet, als dies zum Erreichen des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß (Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 7,) erforderlich ist. Die Anrechnung wird, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1970 gestellt wird, mit dem sich aus Ziffer 2 ergebenden Tag, ansonsten mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem sich aus Ziffer 2 ergebenden Tag wirksam. Von der Anrechnung sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 54, folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:
      1. Litera a
        Zeiten, die als Versicherungszeiten bei der Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung berücksichtigt worden sind,
      2. Litera b
        die nach Paragraph 55, Absatz eins, bedingt anrechenbaren Zeiten, wenn keine der Bedingungen erfüllt ist.
    Für die Leistung des besonderen Pensionsbeitrages gelten die Bestimmungen des Paragraph 56, sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz sieben beträgt und daß die Bemessungsgrundlage das Anfangsgehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) bildet, das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anrechnung der Besoldungs- und Verwendungsgruppe entspricht, nach der sich der ruhegenußfähige Monatsbezug richtet. Ist im ruhegenußfähigen Monatsbezug eine Zulage enthalten, so ist die Bemessungsgrundlage um das Ausmaß der entsprechenden niedrigsten Zulage (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) zu erhöhen. Erfolgt die Anrechnung auf Antrag von Hinterbliebenen, so vermindert sich der besondere Pensionsbeitrag für den einzelnen Hinterbliebenen um das Ausmaß, das sich im Monat des Wirksamwerdens der Anrechnung aus dem Verhältnis zwischen dem Ruhegenuß und dem Versorgungsgenuß des Hinterbliebenen ergibt.
  2. Absatz 2,Die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes allenfalls noch ausgezahlten Leistungen nach bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften sind auf die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen anzurechnen.
  3. Absatz 3,Für Witwen, deren Anspruch auf Versorgungsgenuß im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ruht, gilt die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 5, mit der Maßgabe, daß das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe eintritt.
  4. Absatz 4,Der einem entlassenen Beamten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Paragraph 98, Absatz eins, der Dienstpragmatik oder nach Paragraph 106, Absatz eins, der Lehrerdienstpragmatik zugesprochene Unterhaltsbeitrag gebührt dem entlassenen Beamten unter der Voraussetzung der Bedürftigkeit auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Die Bestimmungen der Paragraphen 42 bis 45 und des Paragraph 50, Absatz 2, gelten sinngemäß.

Anmerkung

Art. III Abs. 2 der 6. PG-Novelle, BGBl.Nr. 104/1979;

Schlagworte

Tod, Witwe, Waise, frühere Ehefrau, Ruhegenußermittlungsgrundlage, Vordienstzeit, Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12107063

Alte Dokumentnummer

N6199326465J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P60/NOR12107063

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