Ist der nach Ziffer 1 neu ermittelte Hundertsatz höher, so ist er der Bemessung des Ruhegenusses zugrunde zu legen, und zwar bei Beamten der Geburtsjahrgänge
vor 1886 vom 1. Jänner 1966 an,
1886 bis 1891 vom 1. Jänner 1967 an,
1892 bis 1897 vom 1. Jänner 1968 an,
1898 bis 1903 vom 1. Jänner 1969 an,
bei Beamten späterer Geburtsjahrgänge von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten und deren Hinterbliebenen sowie den Hinterbliebenen der Beamten, die im Dienststand verstorben sind, gebührt der auf die oben angeführte Weise ermittelte höhere Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenuß vom 1. Jänner 1966 an.