Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

Paragraph 6, (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

  1. Litera a
    der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
  2. Litera b
    den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
  3. Litera c
    den angerechneten Ruhestandszeiten,
  4. Litera d
    den zugerechneten Zeiträumen,
  5. Litera e
    den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
  1. Absatz 2,Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
    1. Ziffer eins
      eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
    2. Ziffer 2
      eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2 a,Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.
  3. Absatz 2 b,Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
  4. Absatz 2 c,Zeiten der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 213 b, BDG 1979 zählen in demjenigen Ausmaß zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, das dem über die gesamte Rahmenzeit gemessenen durchschnittlichen Ausmaß der Lehrverpflichtung entspricht.
  5. Absatz 3,Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV Abs. 3, BGBl. Nr. 408/1990,
§ 62b.

Schlagworte

Anrechnung, Mutterschaftskarenzurlaub, Ruhegenussermittlungsgrundlage, Vordienstzeit, Rundung, Teilbeschäftigung, BGBl. Nr. 221/1979

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40031245

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P6/NOR40031245

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