Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
31.12.1984
Abkürzung
PG 1965
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
§ 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen ausParagraph 6, (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
den angerechneten Ruhestandszeiten,
den zugerechneten Zeiträumen,
den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2)Absatz 2,Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Ausgenommen hievon sind die Zeit eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen. Die Zeit, die der Beamte als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegt hat, gilt stets als Ruhegenußvordienstzeit. Die Bestimmungen über die Ruhegenußfähigkeit der Zeit einer Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge bleiben unberührt. Der im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis zurückgelegte Karenzurlaub nach § 15 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit.Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Ausgenommen hievon sind die Zeit eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen. Die Zeit, die der Beamte als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegt hat, gilt stets als Ruhegenußvordienstzeit. Die Bestimmungen über die Ruhegenußfähigkeit der Zeit einer Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge bleiben unberührt. Der im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis zurückgelegte Karenzurlaub nach Paragraph 15, des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1957,, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. (3)Absatz 3,Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
Schlagworte
Anrechnung, Mutterschaftskarenzurlaub, Ruhegenußermittlungsgrundlage,
Vordienstzeit, Rundung
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR12095108
Alte Dokumentnummer
N61965129260