Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1984

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

Paragraph 6, (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

  1. Litera a
    der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
  2. Litera b
    den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
  3. Litera c
    den angerechneten Ruhestandszeiten,
  4. Litera d
    den zugerechneten Zeiträumen,
  5. Litera e
    den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
  1. Absatz 2,Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Ausgenommen hievon sind die Zeit eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen. Die Zeit, die der Beamte als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegt hat, gilt stets als Ruhegenußvordienstzeit. Die Bestimmungen über die Ruhegenußfähigkeit der Zeit einer Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge bleiben unberührt. Der im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis zurückgelegte Karenzurlaub nach Paragraph 15, des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1957,, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit.
  2. Absatz 3,Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.

Schlagworte

Anrechnung, Mutterschaftskarenzurlaub, Ruhegenußermittlungsgrundlage, Vordienstzeit, Rundung

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12095108

Alte Dokumentnummer

N61965129260

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P6/NOR12095108

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