Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

Paragraph 6, (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

  1. Litera a
    der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
  2. Litera b
    den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
  3. Litera c
    den angerechneten Ruhestandszeiten,
  4. Litera d
    den zugerechneten Zeiträumen,
  5. Litera e
    den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
  1. Absatz 2,Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
    1. Ziffer eins
      eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
    2. Ziffer 2
      eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2 a,Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.
  3. Absatz 2 b,Ein im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegter Karenzurlaub nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit.
  4. Absatz 2 c,Zeiten der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 213 b, BDG 1979 zählen in demjenigen Ausmaß zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, das dem über die gesamte Rahmenzeit gemessenen durchschnittlichen Ausmaß der Lehrverpflichtung entspricht.
  5. Absatz 3,Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV Abs. 3, BGBl. Nr. 408/1990
ÜR: § 62b idF BGBl. Nr. 297/1995

Schlagworte

Anrechnung, Mutterschaftskarenzurlaub, Ruhegenußermittlungsgrundlage, Vordienstzeit, Rundung, Teilbeschäftigung, BGBl. Nr. 221/1979

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40002011

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P6/NOR40002011

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