Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
PG 1965
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
§ 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen ausParagraph 6, (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
den angerechneten Ruhestandszeiten,
den zugerechneten Zeiträumen,
den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2)Absatz 2,Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2a)Absatz 2 a,Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.
(2b)Absatz 2 b,Ein im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegter Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit.Ein im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegter Karenzurlaub nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. (2c)Absatz 2 c,Zeiten der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 213b BDG 1979 zählen in demjenigen Ausmaß zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, das dem über die gesamte Rahmenzeit gemessenen durchschnittlichen Ausmaß der Lehrverpflichtung entspricht.Zeiten der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 213 b, BDG 1979 zählen in demjenigen Ausmaß zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, das dem über die gesamte Rahmenzeit gemessenen durchschnittlichen Ausmaß der Lehrverpflichtung entspricht.
(3)Absatz 3,Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
Anmerkung
ÜR: Art. XXIV Abs. 3,
BGBl. Nr. 408/1990ÜR: § 62b idF
BGBl. Nr. 297/1995
Schlagworte
Anrechnung, Mutterschaftskarenzurlaub, Ruhegenußermittlungsgrundlage,
Vordienstzeit, Rundung, Teilbeschäftigung,
BGBl. Nr. 221/1979
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR40002011