Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 54

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Ausschluß der Anrechnung und Verzicht

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
  2. Absatz 2,Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:
    1. Litera a
      die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;
    2. Litera b
      die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge
      nicht dem Bund abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte
      aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
  3. Absatz 3,Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.
  4. Absatz 4,Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
  5. Absatz 5,Absatz 2, Litera a, zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die Paragraph 88, Absatz eins, nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß Paragraph 308, Absatz 3, ASVG, Paragraph 172, Absatz 3, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 3, BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.
  6. Absatz 6,Zeiten gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera d, sind abweichend von Absatz 2, Litera a, auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)

Anmerkung

ÜR: Art. XIII, Abs. 2, BGBl. Nr. 288/1988.

Schlagworte

Vordienstzeiten, Tod, Witwe, Waise, frühere Ehefrau, Ruhegenussermittlungsgrundlage, Ausschluss, Ruhegenussvordienstzeiten

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40066940

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P54/NOR40066940

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