Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 54
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
PG 1965
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Ausschluß der Anrechnung und Verzicht
§ 54. (1) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.Paragraph 54, (1) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2)Absatz 2,Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:
die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für
gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist, undgemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist, und
nach § 104 Abs. 2 nachgekaufte Zeiten;nach Paragraph 104, Absatz 2, nachgekaufte Zeiten;
die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge
nicht dem Bund abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte
aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
(3)Absatz 3,Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.
(4)Absatz 4,Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
(5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,) (6)Absatz 6,Zeiten gemäß § 53 Abs. 2 lit. d sind abweichend von Abs. 2 lit. a auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.Zeiten gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera d, sind abweichend von Absatz 2, Litera a, auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.
(7)Absatz 7,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)
Anmerkung
Übergangsrecht: Art. XIII, Abs. 2,
BGBl. Nr. 288/1988.
Schlagworte
Ruhegenußermittlungsgrundlage, Vordienstzeiten, Tod, Witwe, Waise,
frühere Ehefrau, Ruhegenussermittlungsgrundlage, Ausschluss,
Ruhegenussvordienstzeiten
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR40058578