Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Ausschluß der Anrechnung und Verzicht

Paragraph 54, (1) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.

  1. Absatz 2,Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:
    1. Litera a
      die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;
    2. Litera b
      die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Bund abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
  2. Absatz 3,Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.
  3. Absatz 4,Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
  4. Absatz 5,Absatz 2, Litera a, letzter Halbsatz ist nur auf Beamte anzuwenden, die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen. Nach dieser Bestimmung angerechnete Vordienstzeiten werden nur dann pensionswirksam, wenn der Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand nach dem 30. November 2002 erfolgt.
  5. Absatz 6,Zeiten gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera d, sind abweichend von Absatz 2, Litera a, auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.
  6. Absatz 7,Ist für die in Absatz 2, Litera a, letzter Halbsatz genannten Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß Paragraph 308, Absatz 3, ASVG, nach Paragraph 172, Absatz 3, GSVG oder nach Paragraph 164, Absatz 3, BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten abweichend von Absatz 2, Litera a, letzter Halbsatz als Ruhegenußvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.

Anmerkung

Übergangsrecht: Art. XIII, Abs. 2, BGBl. Nr. 288/1988.

Schlagworte

Ruhegenußermittlungsgrundlage, Vordienstzeiten, Tod, Witwe, Waise, frühere Ehefrau

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12117564

Alte Dokumentnummer

N6199960744L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P54/NOR12117564

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