Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Ruhegenußberechnungsgrundlage

Paragraph 4, (1) Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

  1. Ziffer eins
    Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
  2. Ziffer 2
    Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten.
  3. Ziffer 3
    Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten
    1. Litera a
      61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216” jeweils die Zahl „209”,
    2. Litera b
      62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216” jeweils die Zahl „202”,
    3. Litera c
      63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216” jeweils die Zahl „195”,
    4. Litera d
      64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216” jeweils die Zahl „188”,
    5. Litera e
      65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216” jeweils die Zahl „180”.
  4. Ziffer 4
    Liegen weniger als die nach Ziffer 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
  1. Absatz 2,Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem für die Zeit der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung geltenden Mindestsatz nach Paragraph 26, Absatz 5, für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung einem Dreißigstel hievon.
  2. Absatz 3,Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40034851

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P4/NOR40034851

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