(8)Absatz 8,Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 4 Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich der Pensionsbehörde zu melden.Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Absatz 4, Ziffer 3, bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Absatz 3 bis 5 neu zu bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich der Pensionsbehörde zu melden.