Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Ruhegenußermittlungsgrundlagen und

Ruhegenußbemessungsgrundlage

Paragraph 4, (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

  1. Absatz 2,80 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.
  2. Absatz 3,Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Bei Richtern tritt an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung die Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag nach Paragraph 87, Absatz eins, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,.
  3. Absatz 4,Eine Kürzung nach Absatz 3, findet nicht statt, wenn der Beamte im Dienststand verstorben ist oder wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen ist.
  4. Absatz 5,Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
  5. Absatz 6,Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 207 n, BDG 1979
    1. Ziffer eins
      ist Absatz 5, nicht anzuwenden und
    2. Ziffer 2
      beträgt abweichend von Absatz 3 und von Paragraph 12, Absatz 2, dritter Satz das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage
      0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte.
  6. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,)
  7. Absatz 8,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,)

Anmerkung

ÜR: § 62c Abs. 1 idF BGBl. Nr. 201/1996
Zu Art. 3 Z 2 bis 4 der Novelle BGBl. I Nr. 95/2000: Die
Einarbeitungen wurden nur in der Fassung bis 31. 12. 2002
vorgenommen.

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40010387

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P4/NOR40010387

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