Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
PG 1965
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuß, Abfindung des
überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben
des Versorgungsanspruches des überlebenden Ehegatten
§ 21. (1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuß erlischt durchParagraph 21, (1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuß erlischt durch
Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener
strafbarer Handlungen zu einer mehr als
einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird, oder wenn kraft
besonderer gesetzlicher Bestimmung die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten.
(2)Absatz 2,Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.
(3)Absatz 3,Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, auf den er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.
(4)Absatz 4,Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder
bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist.
(5)Absatz 5,Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.
(6)Absatz 6,Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind
die Einkünfte (§ 17 Abs. 5 und 6) unddie Einkünfte (Paragraph 17, Absatz 5 und 6) und
wiederkehrende Unterhaltsleistungen
anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten aufgrund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.
Schlagworte
Hinterbliebene, Witwenversorgungsgenuß, Witwenversorgungsbezug,
Waisenversorgungsgenuß, Waisenversorgungsbezug,
Witwerversorgungsgenuß, Witwerversorgungsbezug
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR12109570
Alte Dokumentnummer
N6199440927J