(6)Absatz 6,Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind Einkünfte (§ 17 Abs. 6 und 7) anzurechnen, die der Witwe auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält die Witwe statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe unter, so entfällt die Anrechnung.Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind Einkünfte (Paragraph 17, Absatz 6 und 7) anzurechnen, die der Witwe auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält die Witwe statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe unter, so entfällt die Anrechnung.