Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.03.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuß, Abfindung des

überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben

des Versorgungsanspruches des überlebenden Ehegatten

Paragraph 21, (1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuß erlischt durch

  1. Litera a
    Verzicht,
  2. Litera b
    Ablösung,
  3. Litera c
    Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener
    strafbarer Handlungen zu einer mehr als
    einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird, oder wenn kraft
    besonderer gesetzlicher Bestimmung die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten.
  1. Absatz 2,Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.
  2. Absatz 3,Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, auf den er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.
  3. Absatz 4,Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
    1. Litera a
      die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder
    2. Litera b
      bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist.
  4. Absatz 5,Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.
  5. Absatz 6,Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind die Einkünfte (Paragraph 17, Absatz 5 und 6) anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.

Schlagworte

Hinterbliebene, Witwenversorgungsgenuß, Witwenversorgungsbezug, Waisenversorgungsgenuß, Waisenversorgungsbezug, Witwerversorgungsgenuß, Witwerversorgungsbezug

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12101855

Alte Dokumentnummer

N61985182550

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P21/NOR12101855

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