(2)Absatz 2,Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 9 zugerechnet worden wäre.Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach Paragraph 9, zugerechnet worden wäre.
(Anm.: Abs. 3 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)Anmerkung, Absatz 3 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,)