Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 20

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

UNTERABSCHNITT D
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR HINTERBLIEBENE

Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Ist ein Beamter, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
  2. Absatz 2,Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach Paragraph 9, zugerechnet worden wäre.

    Anmerkung, Absatz 3 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,)

Schlagworte

Unfall, Krankheit, Zurechnung, Zentralstelle, Rente

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40019833

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P20/NOR40019833

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