Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

UNTERABSCHNITT D

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR HINTERBLIEBENE

Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten

Paragraph 20, (1) Ist ein Beamter, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.

  1. Absatz 2,Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit zehn Jahre nach der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz eins, zugerechnet worden wären.
  2. Absatz 3,Wenn der angemessene Lebensunterhalt eines Hinterbliebenen durch die Begünstigung nach der Vorschrift des Absatz 2, nicht gesichert ist, kann die oberste

Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zugunsten dieses Hinterbliebenen eine Verfügung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, treffen. Paragraph 19, Absatz 4 und 4 a bleibt unberührt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt des Hinterbliebenen gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes Beamten.

  1. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten sinngemäß für die Hinterbliebenen eines Beamten des Ruhestandes, dem eine Begünstigung nach der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz eins, gewährt worden ist.
  2. Absatz 5,Absatz 2, zweiter Satz und die Absatz 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Tod auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grund Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebühren.
  3. Absatz 5 a,Maßnahmen nach Absatz 2, zweiter Satz und den Absatz 3 und 4, die in Fällen getroffen worden sind, in denen der Tod des Beamten auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Hinterbliebenenrente nach dem B-KUVG auf Grund dieses Dienstunfalles oder dieser Berufskrankheit wirkungslos. Die für die Zeit vom Anfall der Hinterbliebenenrente bis zum Erlöschen der Maßnahmen nach Absatz 2, zweiter Satz und den Absatz 3 und 4 durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Versorgungsgenusses und der Sonderzahlung ist auf die für diese Zeit gebührende Hinterbliebenenrente und Rentensonderzahlung anzurechnen.
  4. Absatz 6,Stirbt ein Beamter, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz eins, gewährt worden ist, im Dienststand, dann sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger ist, so zu behandeln, als ob der Beamte nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.

Schlagworte

Unfall, Krankheit, Zurechnung, Zentralstelle, Rente

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40017767

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P20/NOR40017767

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