UNTERABSCHNITT D
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR HINTERBLIEBENE
Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten
§ 20. (1) Ist ein Beamter, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.Paragraph 20, (1) Ist ein Beamter, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2)Absatz 2,Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 9 zugerechnet worden wäre.Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach Paragraph 9, zugerechnet worden wäre.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,) (4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,) (5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,)
(5a)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2000) (5a)(Anm.: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,)
(6)Absatz 6,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2000).Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,).