Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 393/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß

Paragraph 11, Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch

  1. Litera a
    Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
  2. Litera b
    Verzicht,
  3. Litera c
    Austritt,
  4. Litera d
    Ablösung,
  5. Litera e
    Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
  6. Litera f
    Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.

Schlagworte

Erlöschen

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12095113

Alte Dokumentnummer

N61965129310

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P11/NOR12095113

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