Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß

Paragraph 11, Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch

  1. Litera a
    Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
  2. Litera b
    Verzicht,
  3. Litera c
    Austritt,
  4. Litera d
    Ablösung,
  5. Litera e
    Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
  6. Litera f
    Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.