Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

09.08.2002

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß

Paragraph 11, Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch

  1. Litera a
    Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, BDG 1979,
  2. Litera b
    Verzicht,
  3. Litera c
    Austritt,
  4. Litera d
    Ablösung,
  5. Litera e
    Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
  6. Litera f
    Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.

Schlagworte

Erlöschen

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12108713

Alte Dokumentnummer

N6199436773J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P11/NOR12108713

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