Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 100

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Anwendung des APG

Paragraph 100, (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnitts 3 APG eingerichtet und geführt.

  1. Absatz 2,Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten - mit Ausnahme der nach Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen - dem Bundespensionsamt. Für die nach Paragraph 17, Absatz eins a, zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.
  2. Absatz 3,Abschnitt 3 des APG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Paragraph 22, Absatz 2, GehG) bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG.
    2. Ziffer 2
      Die den Beitragsleistungen des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40058594

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P100/NOR40058594

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