Absatz 2,Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten - mit Ausnahme der nach Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen - dem Bundespensionsamt. Für die nach Paragraph 17, Absatz eins a, zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.