Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Pensionsgesetz 1965 § 100

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

30.12.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Anwendung des APG

Paragraph 100,
  1. Absatz eins,Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.
  2. Absatz 2,Die Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten – mit Ausnahme der nach Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung Zugewiesenen – der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. Für die nach Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.
  3. Absatz 3,Abschnitt 3 des APG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.
    2. Ziffer eins a
      Paragraph 11, Ziffer 2, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, e und g ASVG zu erfassen ist. Paragraph 8, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG ist nicht anzuwenden. Die in Paragraph 52, ASVG (Paragraph 27 e, GSVG, Paragraph 24 e, BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.
    3. Ziffer 2
      Die den Beitragsleistungen des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
    4. Ziffer 3
      Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge zur Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 75 c, BDG 1979 entspricht jener nach Paragraph 4, Absatz 2 a und 2 b,

Im RIS seit

08.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2014

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40109337

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P100/NOR40109337

Navigation im Suchergebnis