(9)Absatz 9Während der Dauer einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Abs. 8 gebührt der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der ermäßigten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht. Von dieser Verminderung bleiben die Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, unberührt. Die Verminderung wird abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Ermäßigung gilt. Die Zeit der Ermäßigung gilt als Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß § 61 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956.Während der Dauer einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Absatz 8, gebührt der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der ermäßigten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht. Von dieser Verminderung bleiben die Dienstzulagen, auf die Paragraph 58, Absatz 7,, Paragraph 59 a, Absatz 5, oder 5a, Paragraph 59 b, oder Paragraph 60, Absatz 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, unberührt. Die Verminderung wird abweichend vom Paragraph 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Ermäßigung gilt. Die Zeit der Ermäßigung gilt als Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß Paragraph 61, Absatz 13, des Gehaltsgesetzes 1956.