Bundesrecht konsolidiert

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Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 8, (1) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Lehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zu einem Viertel des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung verhalten werden.

  1. Absatz 2Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Lehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur zulässig:
    1. Ziffer eins
      aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, oder
    2. Ziffer 2
      im öffentlichen Interesse zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet des Lehrers, die pädagogische Praxis voraussetzen und mit der Gewinnung von Erfahrungen verbunden sind, die eine positive Rückwirkung auf die konkrete Unterrichtsarbeit des Lehrers erwarten lassen, oder
    3. Ziffer 3
      zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßen Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet, wenn dem Bund, von der Einrichtung, für die der Lehrer tätig wird, Ersatz nach Absatz 7, geleistet wird.
  2. Absatz 3Eine Lehrpflichtermäßigung nach Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 darf nur dann eingeräumt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist und
    2. Ziffer 2
      die Ausübung der Tätigkeit, für die die Lehrpflichtermäßigung beantragt ist, nicht neben den lehramtlichen Pflichten ausgeübt werden kann.
  3. Absatz 4Das Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung beträgt in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, 50%. Lehrpflichtermäßigungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 dürfen nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das sicherstellt, daß mit der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung eine dauernde Unterrichtserteilung in zumindest einem Unterrichtsgegenstand erfolgt.
  4. Absatz 5Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz 2, Ziffer 2, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz 2, Ziffer 3, nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz 2, Ziffer 2 und nach Absatz 2, Ziffer 3, dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen.
  5. Absatz 6Eine Lehrpflichtermäßigung nach Absatz 2, Ziffer 2, hat eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge. Davon kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen aus wichtigen öffentlichen Interessen abgehen. Die anteilige Minderung der Bezüge tritt nicht ein, wenn dem Bund die dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden anteiligen Bezüge ersetzt werden.
  6. Absatz 7Der Ersatz gemäß Absatz 2, Ziffer 3, hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Lehrer und
    2. Ziffer 2
      einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Bezüge, von denen der Lehrer einen Pensionsbeitrag gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß Paragraph 3, des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, zu leisten hat.

Anmerkung

Zur Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen siehe auch
§ 207 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979. Zur Entlohnung eines
Vertragslehrers des Entlohnungsschemas II L siehe § 44 VBG 1948,
BGBl. Nr. 86/1948.

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR12106572

Alte Dokumentnummer

N6199225249J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/244/P8/NOR12106572

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