Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 567/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.02.1982

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 8, (1) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Lehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zu einem Viertel des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung verhalten werden.

  1. Absatz 2,Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Lehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur im öffentlichen Interesse - sofern dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist - oder aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, zulässig; im letzteren Falle darf die Ermäßigung nicht mehr als die Hälfte des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen.
  2. Absatz 3,Eine im öffentlichen Interesse gewährte Lehrpflichtermäßigung ist mit einer anteiligen Minderung der Bezüge höchstens bis zum Ausmaß der Vertretungskosten zu verbinden, wenn und soweit der Lehrer aus der Tätigkeit, die zur Lehrpflichtermäßigung Anlaß gab, Einkünfte bezieht; hievon kann vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen nur aus wichtigen öffentlichen Interessen abgegangen werden. Das Ausmaß der Vertretungskosten ist nach dem Entgelt eines Vertragslehrers der der Verwendungsgruppe des vertretenen Lehrers entsprechenden Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas römisch zwei L zu berechnen.

Anmerkung

Zur Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen siehe auch
§ 207 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979. Zur Entlohnung eines
Vertragslehrers des Entlohnungsschemas II L siehe § 44 VBG 1948,
BGBl. Nr. 86/1948.

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR12095177

Alte Dokumentnummer

N6196513869R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/244/P8/NOR12095177

Navigation im Suchergebnis