Bundesrecht konsolidiert

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Heeresversorgungsgesetz Art. 1 § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 82

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

römisch drei. HAUPTSTÜCK.
Verfahren.

Abschnitt römisch eins.
Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Die Neubemessung von Versorgungsleistungen auf Grund der Anpassung nach Paragraph 46 b, dieses Bundesgesetzes sowie nach Paragraph 63, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist von Amts wegen vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß Paragraph 25, Absatz 3, oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß Paragraph 25, Absatz 4, besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.
  2. Absatz 2,Bescheide über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (Paragraph 2,) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (Paragraph 4,) sind schriftlich zu erlassen. In Angelegenheiten der orthopädischen Versorgung dürfen Bescheide auch mündlich erlassen werden.
  3. Absatz 3,Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
  4. Absatz 4,Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (Paragraph 55,), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013

Schlagworte

Abänderungsbescheid

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR40149421

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/27/A1P82/NOR40149421

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