Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 82
Inkrafttretensdatum
01.01.1992
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994
Abkürzung
HVG
Index
67 Versorgungsrecht
Text
III. HAUPTSTÜCK.römisch drei. HAUPTSTÜCK.
Verfahren.
Abschnitt I.Abschnitt römisch eins.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Neubemessung von Versorgungsleistungen auf Grund der Anpassung nach § 46b dieses Bundesgesetzes sowie nach § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist von Amts wegen vorzunehmen. Bescheide sind nur zu erlassen, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Versorgungsleistung beantragt.Die Neubemessung von Versorgungsleistungen auf Grund der Anpassung nach Paragraph 46 b, dieses Bundesgesetzes sowie nach Paragraph 63, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist von Amts wegen vorzunehmen. Bescheide sind nur zu erlassen, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Versorgungsleistung beantragt.
(3)Absatz 3,Bescheide über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 2) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 4) sind schriftlich zu erlassen. In Angelegenheiten der orthopädischen Versorgung dürfen Bescheide auch mündlich erlassen werden.Bescheide über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (Paragraph 2,) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (Paragraph 4,) sind schriftlich zu erlassen. In Angelegenheiten der orthopädischen Versorgung dürfen Bescheide auch mündlich erlassen werden.
(4)Absatz 4,Bescheide der Landesinvalidenämter und der Schiedskommissionen, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(5)Absatz 5,Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 55), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (Paragraph 55,), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.
Schlagworte
Abänderungsbescheid
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12105979
Alte Dokumentnummer
N6199119139J