Absatz eins,Die Neubemessung von Versorgungsleistungen auf Grund der Anpassung nach Paragraph 46 b, dieses Bundesgesetzes sowie nach Paragraph 63, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist von Amts wegen vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß Paragraph 25, Absatz 3, oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß Paragraph 25, Absatz 4, besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.