(4)Absatz 4,Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen, die den Präsenzdienst leisten, oder von Frauen im Ausbildungsdienst sind vom zuständigen Militärkommando (§ 13 WG 2001) unverzüglich dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 75) anzuzeigen, wenn die von einem Militärarzt festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit der Leistung des Präsenzdienstes oder des Ausbildungsdienstes in ursächlichem Zusammenhang stehen. Nach Erhalt dieser Anzeige sind die Maßnahmen der Rehabilitation durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Einvernehmen mit der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und dem zuständigen Militärkommando erstmalig von Amts wegen einzuleiten. Wenn die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen von Vorfragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat der leitende Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ein von ihm bestimmter ärztlicher Sachverständiger oder ein Militärarzt mitzuwirken. Bei Beschädigten, die Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach dem IV. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992 haben, ist unbeschadet der Bestimmung des § 9 Abs. 2 nach Erlöschen dieses Anspruches eine noch nicht abgeschlossene Heilbehandlung ohne Unterbrechung fortzusetzen.Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen, die den Präsenzdienst leisten, oder von Frauen im Ausbildungsdienst sind vom zuständigen Militärkommando (Paragraph 13, WG 2001) unverzüglich dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 75,) anzuzeigen, wenn die von einem Militärarzt festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit der Leistung des Präsenzdienstes oder des Ausbildungsdienstes in ursächlichem Zusammenhang stehen. Nach Erhalt dieser Anzeige sind die Maßnahmen der Rehabilitation durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Einvernehmen mit der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und dem zuständigen Militärkommando erstmalig von Amts wegen einzuleiten. Wenn die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen von Vorfragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat der leitende Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ein von ihm bestimmter ärztlicher Sachverständiger oder ein Militärarzt mitzuwirken. Bei Beschädigten, die Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach dem römisch vier. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992 haben, ist unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, nach Erlöschen dieses Anspruches eine noch nicht abgeschlossene Heilbehandlung ohne Unterbrechung fortzusetzen.