Bundesrecht konsolidiert

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Heeresversorgungsgesetz Art. 1 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Abschnitt römisch drei.
Rehabilitation.

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Durch die Rehabilitation sollen Beschädigte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederhergestellt werden, daß sie in die Lage versetzt werden, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.
  2. Absatz 2,Diesem Zweck dienen die Heilfürsorge, die orthopädische Versorgung sowie die beruflichen und sozialen Maßnahmen.
  3. Absatz 3,Die erforderlichen Maßnahmen sind nach Geltendmachung des Versorgungsanspruches vom Landesinvalidenamt (Paragraph 75,), soweit es sich um berufliche Maßnahmen handelt, im Einvernehmen mit dem örtlich und sachlich zuständigen Arbeitsamt, unverzüglich zu treffen.
  4. Absatz 4,Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen, die den Präsenzdienst leisten, sind vom zuständigen Militärkommando (Paragraph 19, des Wehrgesetzes 1978) unverzüglich dem Landesinvalidenamt (Paragraph 75,) anzuzeigen, wenn die von einem Militärarzt festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit der Leistung des Präsenzdienstes in ursächlichem Zusammenhang stehen. Nach Erhalt dieser Anzeige sind die Maßnahmen der Rehabilitation durch das Landesinvalidenamt im Einvernehmen mit dem örtlich und sachlich zuständigen Arbeitsamt und dem zuständigen Militärkommando erstmalig von Amts wegen einzuleiten. Wenn die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen von Vorfragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat der leitende Arzt des Landesinvalidenamtes, ein von ihm bestimmter ärztlicher Sachverständiger oder ein Militärarzt mitzuwirken. Bei Beschädigten, die Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach dem römisch vier. Abschnitt des Heeresgebührengesetzes 1985 haben, ist unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, nach Erlöschen dieses Anspruches eine noch nicht abgeschlossene Heilbehandlung ohne Unterbrechung fortzusetzen.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094935

Alte Dokumentnummer

N6196410136X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/27/A1P5/NOR12094935

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