(4)Absatz 4,Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen, die den Präsenzdienst leisten, sind vom zuständigen Militärkommando (§ 19 des Wehrgesetzes 1978) unverzüglich dem Landesinvalidenamt (§ 75) anzuzeigen, wenn die von einem Militärarzt festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit der Leistung des Präsenzdienstes in ursächlichem Zusammenhang stehen. Nach Erhalt dieser Anzeige sind die Maßnahmen der Rehabilitation durch das Landesinvalidenamt im Einvernehmen mit dem örtlich und sachlich zuständigen Arbeitsamt und dem zuständigen Militärkommando erstmalig von Amts wegen einzuleiten. Wenn die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen von Vorfragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat der leitende Arzt des Landesinvalidenamtes, ein von ihm bestimmter ärztlicher Sachverständiger oder ein Militärarzt mitzuwirken. Bei Beschädigten, die Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach dem IV. Abschnitt des Heeresgebührengesetzes 1985 haben, ist unbeschadet der Bestimmung des § 9 Abs. 2 nach Erlöschen dieses Anspruches eine noch nicht abgeschlossene Heilbehandlung ohne Unterbrechung fortzusetzen.Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen, die den Präsenzdienst leisten, sind vom zuständigen Militärkommando (Paragraph 19, des Wehrgesetzes 1978) unverzüglich dem Landesinvalidenamt (Paragraph 75,) anzuzeigen, wenn die von einem Militärarzt festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit der Leistung des Präsenzdienstes in ursächlichem Zusammenhang stehen. Nach Erhalt dieser Anzeige sind die Maßnahmen der Rehabilitation durch das Landesinvalidenamt im Einvernehmen mit dem örtlich und sachlich zuständigen Arbeitsamt und dem zuständigen Militärkommando erstmalig von Amts wegen einzuleiten. Wenn die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen von Vorfragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat der leitende Arzt des Landesinvalidenamtes, ein von ihm bestimmter ärztlicher Sachverständiger oder ein Militärarzt mitzuwirken. Bei Beschädigten, die Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach dem römisch vier. Abschnitt des Heeresgebührengesetzes 1985 haben, ist unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, nach Erlöschen dieses Anspruches eine noch nicht abgeschlossene Heilbehandlung ohne Unterbrechung fortzusetzen.