Bundesrecht konsolidiert

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Heeresversorgungsgesetz Art. 1 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Abschnitt römisch drei.
Rehabilitation.

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Durch die Rehabilitation sollen Beschädigte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederhergestellt werden, daß sie in die Lage versetzt werden, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.
  2. Absatz 2,Diesem Zweck dienen die Heilfürsorge, die orthopädische Versorgung sowie die beruflichen und sozialen Maßnahmen.
  3. Absatz 3,Die erforderlichen Maßnahmen sind nach Geltendmachung des Versorgungsanspruches vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 75,), soweit es sich um berufliche Maßnahmen handelt, im Einvernehmen mit der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, unverzüglich zu treffen.
  4. Absatz 4,Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen, die den Präsenzdienst leisten, sind vom zuständigen Militärkommando (Paragraph 19, des Wehrgesetzes 1990) unverzüglich dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 75,) anzuzeigen, wenn die von einem Militärarzt festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit der Leistung des Präsenzdienstes in ursächlichem Zusammenhang stehen. Nach Erhalt dieser Anzeige sind die Maßnahmen der Rehabilitation durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Einvernehmen mit der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und dem zuständigen Militärkommando erstmalig von Amts wegen einzuleiten. Wenn die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen von Vorfragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat der leitende Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ein von ihm bestimmter ärztlicher Sachverständiger oder ein Militärarzt mitzuwirken. Bei Beschädigten, die Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach dem römisch vier. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992 haben, ist unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, nach Erlöschen dieses Anspruches eine noch nicht abgeschlossene Heilbehandlung ohne Unterbrechung fortzusetzen.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12108758

Alte Dokumentnummer

N6199436852J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/27/A1P5/NOR12108758

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