Bundesrecht konsolidiert

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Heeresversorgungsgesetz Art. 1 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Blinden im Sinne der Absatz 2 und 3 ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe der Paragraphen 19 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 an Stelle der Pflegezulage eine Blindenzulage zu gewähren.
  2. Absatz 2,Als blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.
  3. Absatz 3,Als praktisch blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung das Sehvermögen soweit eingebüßt hat, daß er sich zwar in nicht vertrauter Umgebung allein zurechtfinden kann, jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können.

Anmerkung

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12105961

Alte Dokumentnummer

N6199119121J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/27/A1P28/NOR12105961

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