Bundesrecht konsolidiert

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Heeresversorgungsgesetz Art. 1 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Blinden im Sinne der Absatz 2 und 3 ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe des Paragraph 19, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 an Stelle der Pflegezulage eine Blindenzulage zu gewähren.
  2. Absatz 2,Als blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.
  3. Absatz 3,Als praktisch blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung das Sehvermögen soweit eingebüßt hat, daß er sich zwar in nicht vertrauter Umgebung allein zurechtfinden kann, jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094966

Alte Dokumentnummer

N6196410167X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/27/A1P28/NOR12094966

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