Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Blinden im Sinne der Absatz 2 und 3 ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe der Paragraphen 19 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 an Stelle der Pflegezulage eine Blindenzulage zu gewähren.
  2. Absatz 2,Als blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.
  3. Absatz 3,Als praktisch blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung das Sehvermögen soweit eingebüßt hat, daß er sich zwar in nicht vertrauter Umgebung allein zurechtfinden kann, jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können.

Anmerkung

1. ÜR: Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1990,

2. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1991,

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12105961

alte Dokumentnummer

N6199119121J