(4)Absatz 4,Für die Dauer der beruflichen Ausbildung hat der Beschädigte, wenn er durch sie an der Ausübung einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit gehindert ist, anstelle der auf Grund der §§ 21 und 22 bemessenen Beschädigtenrente Anspruch auf die ihm im Falle der Erwerbsunfähigkeit gebührende Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3) und den Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5). Dauert die berufliche Ausbildung mindestens einen Monat, so ist die im Falle der Erwerbsunfähigkeit gebührende Beschädigtenrente und der Erhöhungsbetrag vom Ersten des Monates, in dem die Ausbildung begonnen wurde, bis zum Ende des Monates, in dem die Ausbildung beendet wurde, zu gewähren.Für die Dauer der beruflichen Ausbildung hat der Beschädigte, wenn er durch sie an der Ausübung einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit gehindert ist, anstelle der auf Grund der Paragraphen 21 und 22 bemessenen Beschädigtenrente Anspruch auf die ihm im Falle der Erwerbsunfähigkeit gebührende Beschädigtenrente (Paragraph 23, Absatz 3,) und den Erhöhungsbetrag (Paragraph 23, Absatz 5,). Dauert die berufliche Ausbildung mindestens einen Monat, so ist die im Falle der Erwerbsunfähigkeit gebührende Beschädigtenrente und der Erhöhungsbetrag vom Ersten des Monates, in dem die Ausbildung begonnen wurde, bis zum Ende des Monates, in dem die Ausbildung beendet wurde, zu gewähren.